Mediengemeinschaft für blinde, seh- und lesebehinderte Menschen e. V.

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Satzung der Mediengemeinschaft für blinde, seh- und lesebehinderte Menschen e.V. (MediBus)

Übersicht

  1. § 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
  2. § 2 Zweck des Vereins und Sicherung der Gemeinnützigkeit
  3. § 3 Mitglieder
  4. § 4 Mitgliedsbeitrag
  5. § 5 Organe des Vereins
  6. § 6 Mitgliederversammlung
  7. § 7 Vorstand
  8. § 8 Rechtsnachfolge

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

(1)

Der Verein führt den Namen Mediengemeinschaft für blinde, seh- und lese- behinderte Menschen e. V. (MEDIBUS). Er hat seinen Sitz in Marburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist Marburg.

(2)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins und Sicherung der Gemeinnützigkeit

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)

(1) Zweck des Vereins ist die Versorgung blinder, sehbehinderter und anderer Menschen im deutschsprachigen Raum mit Informationen, die Druckerzeugnisse aufgrund einer bestehenden Behinderung nicht handhaben können. Es ist Aufgabe, die Herstellung der diesem Personenkreis zugänglichen oder zum Zwecke der Zugänglichkeit angepasste Medien zu fördern und zu ihrer Sicherung beizutragen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Wahrnehmung der Interessen des o.g. Personenkreises gegenüber den Inhabern von Urheberrechten und daraus abgeleiteten Nebenrechten sowie gegenüber Vereinigungen solcher Rechtsinhaber und den Verwertungsgesellschaften.
  2. die Vertretung und Beratung der Mitglieder im Rahmen der unter 1. genannten Interessenwahrnehmung.
  3. die Unterstützung der Mitglieder beim Initiieren und Koordinieren von Vorhaben überregionaler Bedeutung oder überregionalen Zuschnitts.
  4. den Einsatz für die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu medialen Erzeugnissen.

das Schaffen und Einhalten von Qualitätsstandards.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch, weltanschaulich und religiös unabhängig.

(4)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens.

(5)

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

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§ 3 Mitglieder

(1)

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede als gemeinnützig anerkannte juristische Person werden,

  1. die blinden-, sehbehinderten- und/oder lesebehindertengerechte Medien produziert und/oder verbreitet, oder
  2. die als Körperschaft des Öffentlichen Rechts, durch Gesetz oder Satzung die Aus-, Fort- und/oder Weiterbildung zum Ziel hat und in diesem Zusammenhang die Belange blinder, seh- oder lesebehinderter Menschen durch die Bereitstellung entsprechender Medien berücksichtigt sowie

Organisationen der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe oder Dyslexie- bzw. Legasthenieselbsthilfe im deutschsprachigen Raum, die auf nationaler Ebene tätig sind.

(2)

(1) Assoziiertes Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden,

  1. die nicht die Voraussetzung einer vollen Mitgliedschaft erfüllt, die aber aufgrund ihrer Aufgabenstellung sich für die Ziele des Vereins einsetzt,

die die Voraussetzung einer Vollmitgliedschaft erfüllt, aber auf diese verzichtet.

(3)

Über den formlosen schriftlichen Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen seine Ablehnung ist der Einspruch zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gegeben.

(4)

Das Mitglied kann zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende abzugeben ist.

(5)

Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt wird. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wegfallen und nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Wegfall wiederhergestellt werden.

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§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

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§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 6) und der Vorstand (§ 6).

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§ 6 Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und den assoziierten Mitgliedern des Vereins. Die ordentlichen Mitglieder haben jeweils eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Personen für das Mitglied bei der Versammlung anwesend sind. Jedes Mitglied hat zu Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin anzuzeigen, wer das Stimmrecht ausübt. Der/die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Jede ordentlich einberufene Sitzung ist beschlussfähig.

(2)

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder der Vor- stand es verlangen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat durch Rund- schreiben. Über die endgültige Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

(3)

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Insoweit gilt das


Mitglied als nicht anwesend. Zu einem Beschluss, durch den die Satzung geändert wird, ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, zu einem Beschluss, durch den der Verein aufgelöst wird, eine Stimmenmehrheit von neun Zehnteln der vertretenen Stimmen erforderlich.

(4)

(1) Jedes Mitglied kann Anträge stellen.

Anträge zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

(5)

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende weitere Aufgaben:

  1. sie wählt den Vorstand (§ 7) und entscheidet über seine Entlastung;
  2. sie nimmt einen Bericht über die Arbeit des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung entgegen;
  3. sie stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über den Wirtschaftsplan;
  4. sie entscheidet über Einsprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen nach § 3 Absatz 3;
    1. sie legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest;
    2. sie gibt Richtlinien für die weitere Vereinsarbeit;
    3. sie entscheidet über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes,

sie führt erforderlichenfalls eine Nachwahl für die Ersetzung vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder durch.

(6)

Über das Ergebnis der Beratungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin und vom Versammlungsleiter bzw. von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen. Sie ist allen Mitgliedern zuzuleiten.

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§ 7 Vorstand

(1)

(1) Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden,

- dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden

- und fünf bis sieben weiteren Personen.

Dem Vorstand müssen mindestens zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter angehören, die von den Selbsthilfeorganisationen, die Ordentliches Mitglied sind, benannt wurden.

(2)

(1) Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden in zwei Wahlgängen gewählt. Im ersten Wahlgang wird sichergestellt, dass zwei Selbsthilfevertreterinnen bzw. –vertreter dem Vorstand angehören. Im zweiten Wahlgang wird der Vorstand vervollständigt.

Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn drei Mitglieder es verlangen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und insgesamt die Mehrheit des Vorstandes anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt § 6 Abs. 3 sinngemäß.

(3)

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können nachgewiesene Auslagen, die ihnen unmittelbar entstanden sind, erstattet bekommen.

(4)

Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen und den Mit- gliedern des Vorstands zu übersenden ist.

(5)

Der bzw. die Vorsitzende und der stellvertretende bzw. die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(6)

(1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Aufstellung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplanes
    1. Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung
    2. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
  2. Führung der Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien der Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht verlangte Änderungen der Satzung zu beschließen

(7)

Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer zu bestellen und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Leitung der Einrichtung, bei der die Geschäftsstelle angesiedelt ist, nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

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§ 8 Rechtsnachfolge

Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Blinden- und Seh- behindertenverband e. V., der verpflichtet ist, es entsprechend seiner Satzung gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken auf dem Gebiet der medialen Versorgung blinder und sehbehinderter Menschen zuzuführen.

Bonn, den 25.09.2018